Absenzen und Feiertage
Der GAV regelt Ferienanspruch, Feiertage, bezahlte Kurzabsenzen und den Karenztag bei Krankheit. In codeto report werden diese Vorgaben über Absenzarten und die Feiertagskonfiguration abgebildet.
Feiertage
Nach Art. 30 und 31 sind neun eidgenössische oder kantonale Feiertage pro Jahr entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Massgebend ist der Firmensitz des Arbeitgebers.
Standardliste gemäss Art. 30.2: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Die Konfiguration ist unter Feiertagskonfiguration beschrieben.
Feiertage müssen jedes Jahr neu erfasst werden, es gibt keinen automatischen Import. Ohne vollständige Feiertage stimmen die Sollstunden und damit auch der Überstundensaldo nicht.
Für die Praxis relevant:
- Der Prozentsatz bestimmt, welcher Anteil der Sollzeit als bezahlter Feiertag gebucht wird. 100 % entspricht der ganzen Sollzeit.
- Nicht entschädigungspflichtige Feiertage mit 0 % erfassen. Sie erscheinen im Kalender, erzeugen aber keine Stundenbuchung.
- Brückentage haben wie normale Arbeitstage eine Sollzeit hinterlegt. Anders als bei Feiertagen werden dafür aber keine Stunden automatisch gebucht. Soll der Tag über Vorholzeit ausgeglichen werden, lässt sich das in codeto report nicht automatisieren und muss manuell gepflegt werden, siehe Überstunden, Überzeit und Vorholzeit.
Ferien
Der Ferienanspruch nach Art. 29 richtet sich nach dem Alter:
| Alter | Anspruch |
|---|---|
| bis 50. Altersjahr | 27 Tage |
| ab 50. Altersjahr | 30 Tage |
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.
codeto report führt den Feriensaldo, berechnet den Anspruch aber nicht aus dem Alter. Der Jahresanspruch kommt aus dem Personalsystem. Beim Erreichen des 50. Altersjahrs ist die Anpassung auf 30 Tage dort anzustossen.
Auch die Kürzung nach Art. 29.6 bei mehr als zwei Monaten Absenz erfolgt nicht automatisch.
Eine manuelle Pflege der Werte in codeto report ist derzeit nicht möglich. Sie folgt mit der Aufschaltung der Saldi, siehe Saldi.
Bezahlte Absenzen nach Art. 32
Der GAV sieht bezahlte Kurzabsenzen vor. Für eine saubere Auswertung empfiehlt sich pro Grund eine eigene Absenzart:
| Grund | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Heirat | 2 |
| Vaterschaftsurlaub | 10, bei Teilzeit anteilig |
| Tod von Ehegatte, Kindern oder Eltern | 3 |
| Tod weiterer Verwandter mit Hausgemeinschaft | 3 |
| Tod weiterer Verwandter ohne Hausgemeinschaft | 1 |
| Orientierungstag oder Ausmusterung | 1 |
| Umzug, höchstens einmal pro Jahr | 1 |
| Betreuung krankes Kind bis 15 Jahre, mit Arztzeugnis | bis 3 pro Krankheitsfall |
Die Absenzarten werden in der Absenzenverwaltung angelegt.
Pro Absenzart lässt sich festlegen, ob ein Antrag nötig ist und ab wie vielen aufeinanderfolgenden Tagen ein Nachweis verlangt wird. Für Absenzen mit Arztzeugnispflicht ist das sinnvoll.
Karenztag bei Krankheit
Nach Art. 37.7 wird der erste Krankheitstag nicht bezahlt, auch bei Arztzeugnis. Lernende sind davon ausgenommen.
codeto report kennt keine automatische Karenztagsberechnung. Der erste Krankheitstag wird nicht selbstständig als unbezahlt behandelt.
Praktikabler Weg: zwei getrennte Absenzarten führen, etwa «Krankheit Karenztag» ohne Lohnfortzahlung und «Krankheit» für die Folgetage. Die Zuordnung erfolgt bei der Erfassung oder in der Kontrolle durch Vorgesetzte.
Zu beachten: Beginnt die Krankheit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, fällt der Karenztag auf diesen Tag.
Prüfliste zum Jahresbeginn
- Feiertage des neuen Jahres vollständig erfassen.
- Ferienansprüche prüfen, insbesondere bei Mitarbeitenden, die das 50. Altersjahr erreichen.
- Absenzarten auf Vollständigkeit gegenüber Art. 32 prüfen.
- Vorholzeit für Brückentage schriftlich festlegen (Art. 26). Sie wird ausserhalb von codeto report geführt.